Zum zweiten Mal nach 2024 wirft das CHE einen Blick in die Landeshochschulgesetze der 16 Bundesländer und fragt: Wie umfangreich sind verschiedene Aspekte der Third Mission in den Gesetzen verankert? Dabei wird auf die Paragrafen zu den Aufgaben der Hochschulen sowie teilweise auch auf die Aufgaben der Professorinnen und Professoren fokussiert.
Die Auswertung zeigt: Alle Bundesländer führen zumindest einzelne Aspekte als feste Aufgabe der Hochschulen auf.
Über die Landeshochschulgesetze üben die Bundesländer Einfluss auf die Hochschulen aus. In den Gesetzen wird festgelegt, welche Aufgaben die Hochschulen und ihre Mitglieder haben. So gibt es beispielsweise Regelungen zur Personalstruktur oder auch zur Hochschulzulassung und zu Studienabschlüssen. Forschung und Lehre haben in jedem Landeshochschulgesetz einen festen Platz. Aber wie sieht es mit der Third Mission aus? Also mit Wissens- und Technologietransfer, (Sozialen) Innovationen, Weiterbildung, Gründungen und Wissenschaftskommunikation?
Wie bereits in der entsprechenden Studie von 2024 wirft das CHE einen Blick in die Hochschulgesetze der 16 Bundesländer und stellt eine Übersicht zu Third-Mission-Themen und ihrer Ausgestaltung in den Gesetzen zur Verfügung. Betrachtet werden die Themen Transfer, Gründungsförderung, Kooperationen mit externen Partnern, Innovationen, Wissenschaftskommunikation und Weiterbildung.
Berücksichtigt werden ausschließlich die Paragrafen, in denen die „Aufgaben der Hochschulen“ und die „Aufgaben der Professor*innen“ dargestellt werden. Weitere Paragrafen werden absichtlich nicht hinzugenommen, da geprüft werden soll, was tatsächlich als explizite Aufgabe der Hochschulen und ihrer Professorenschaft betrachtet wird.
Beim Thema Transfer werden neben den Paragrafen zu den Aufgaben der Hochschulen zusätzlich die Paragrafen zu den Dienstaufgaben der Professorinnen berücksichtigt. Interessant ist hier, dass es in einigen Bundesländern die Möglichkeit gibt, sich für Transferaufgaben freistellen zu lassen. Bei den Kooperationen wird zwischen der Verpflichtung, mit externen Partnern zusammenzuarbeiten und der Nennung der Möglichkeit einer Kooperation unterschieden. Weiterbildung ist der einzige Aspekt von Third Mission, der in allen Bundesländern gleichermaßen als Aufgabe der Hochschulen aufgeführt wird.
Third-Mission Aspekte in den Landeshochschulgesetzen
In der nebenstehenden Grafik werden die acht untersuchten Teilaspekte der Third Mission zusammengefasst. Für jeden im Gesetz genannten Aspekt gibt es einen Punkt.
Baden-Württemberg und Bayern erreichen den möglichen Höchstwert von 8 Punkten. Es folgen Brandenburg mit sieben Punkten vor, Berlin und Thüringen mit jeweils 6 Punkten.
In Hamburg und Nordrhein-Westfalen wurden nur zwei der untersuchten Aspekte in den Hochschulgesetzen innerhalb der Paragrafen zu den Aufgaben der Hochschulen sowie den Aufgaben der Professorinnen und Professoren gefunden.
Allerdings muss bedacht werden, dass beispielsweise Angaben zu Gründungen oder zu Wissenschaftskommunikation auch in anderen Paragrafen untergebracht werden.
Die Auswertung bedeutet damit nicht, dass diese Teilbereiche der Third Mission nicht Bestandteil der Hochschulgesetzgebung innerhalb eine Landes sind, sondern lediglich, dass sie nicht unter den beiden betrachteten Paragrafen aufgeführt werden.
In den folgenden Abschnitten werden die acht Aspekte im Einzelnen betrachtet.
Transfer
Wissens- und Technologietransfer ist in allen Hochschulgesetzen der Bundesländer als Aufgabe der Hochschulen verankert, als Dienstaufgabe der Hochschullehrenden hingegen nicht überall.
Bei der Verankerung von Transfer als Aufgabe der Hochschulen nutzen die Landesregierungen in der Regel die Formulierung, dass Wissens- und Technologietransfer zu den Aufgaben gehört. Einzelne Bundesländer gehen jedoch darüber hinaus.
Baden-Württembergs Hochschulen sollen beispielsweise auch den Gestaltungstransfer fördern und Hessen schreibt den künstlerischen Transfer in die Aufgaben. Thüringen sieht Wissens- und Technologietransfer als Teil der Innovationskette, weshalb er nicht nur zur wirtschaftlichen Wertschöpfung, sondern auch zur Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen soll. Zur Erfüllung der Aufgaben im Transfer fordert Thüringen seine Hochschulen zudem auf, „geeignete Unterstützungsstrukturen vorzuhalten und angemessen auszustatten“. Auch Sachsen-Anhalt fordert die Einrichtung von Transferstellen an den Hochschulen.
Im Hamburgischen Hochschulgesetz hat das Wort „Transfer“ selbst keinen Platz in der Aufgabenbeschreibung. Stattdessen wird umschrieben, dass die Hochschulen „die Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis“ fördern sollen.
Zugleich weist Hamburg jedoch neben Bayern, Brandenburg und Rheinland-Pfalz noch eine Besonderheit auf: In den vier Bundesländern ist es möglich, eine Schwerpunktprofessur mit dem Fokus auf Transfer aufzunehmen und dadurch die Lehrverpflichtung zu reduzieren. Inhaber*innen einer brandenburgischen Transferprofessur können ihre Lehrverpflichtung beispielsweise um bis zu 50 Prozent gegenüber einer Professur ohne Schwerpunkt reduzieren.
Auch die meisten anderen Bundesländer führen Transfer als Aufgabe der Hochschullehrenden auf. In Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wird der Begriff „Transfer“ nicht wörtlich benannt, die Professor*innen sind jedoch gehalten, auch „weitere Aufgaben ihrer Hochschule“ wahrzunehmen. Darunter fallen auch Transfertätigkeiten.
Gründungsförderung
Gründungen, Entrepreneurship, Ausgründungen oder unternehmerische Selbstständigkeit von Studierenden, Alumni oder Mitarbeitenden zu unterstützen, wird in fast allen Bundesländern als Aufgabe der Hochschulen benannt.
Ebenso steht es fast überall den Hochschulen offen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben, eigene Unternehmen zu gründen oder sich an bestehenden Unternehmen zu beteiligen.
In verschiedenen Bundesländern, bspw. in Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen und Schleswig-Holstein werden bereits in den Aufgaben konkrete Angaben gemacht, wodurch Gründungen gefördert werden können: unter anderem durch die Bereitstellung von Infrastruktur wie Geräten, Räumen, Laboren und IT-Infrastruktur und Zugang zu Bibliotheken.
Gründungen können auch für die Professorinnen und Professoren an den Hochschulen von besonderem Interesse sein. In Bayern ist es beispielsweise möglich, dass die Wissenschaftler*innen ein „Gründungsfreisemester“ erhalten.
Kooperationen mit Externen
Kooperationen mit externen Partnern aus Wirtschaft, Kultur oder
Gesellschaft sind längst nicht in allen Bundesländern eine verpflichtende Aufgabe der Hochschulen.
Wenn Bundesländer die Kooperationen mit Externen in die Aufgaben der Hochschulen übernommen haben, dann in der Regel als Verpflichtung.
Die Kooperationspartner werden teilweise genau definiert.
Berlin und Brandenburg führen unter anderem explizit Kultur- und Bildungseinrichtungen auf.
In Baden-Württemberg wird die Zusammenarbeit mit Wirtschaftspartnern mit einem starken Fokus auf die Studierenden gefordert, in dem es heißt, „Die Hochschulen unterstützen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und anderen Arbeitgebern die Studierenden bei der Durchführung von Praktika sowie die Absolventinnen und Absolventen beim Übergang in das Berufsleben„.
Rheinland-Pfalz formuliert, dass die Hochschulen im Transfer den
„wechselseitigen Dialog zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft“ berücksichtigen.
In Bremen und Hamburg „können“ die Hochschulen Transfer „insbesondere auch in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Einrichtungen erbringen“, bzw. „können“ sie „Vereinbarungen mit Unternehmen treffen.“
Innovationen
Innovationen gehören nur teilweise zu den fest definierten Aufgaben der Hochschulen.
Die Bundesländer greifen Innovation zudem auf verschiedene Weise auf. In Baden-
Württemberg heißt es: „Die Hochschulen tragen zum gesellschaftlichen Fortschritt bei. Dazu fördern sie im Rahmen ihrer Aufgaben unter anderem Innovation, Nachhaltigkeit einschließlich Schutz des Klimas und Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels sowie Tierschutz.“
Andere Bundesländer fokussieren stark auf Bereiche, die zu Sozialen Innovationen gezählt werden können. Zu den Aufgaben der Berliner Hochschulen gehört es beispielsweise, ihre „besondere Verantwortung für die Entwicklung von Lösungsansätzen für
gesellschaftliche Fragestellungen und die Entwicklung der Gesellschaft“ wahrzunehmen.
In Hessen sollen gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse „im Interesse
der Gesellschaft weiterentwickelt und genutzt werden können“ und in Sachsen sollen Hochschulen „mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung menschlicher Lebens- und Umweltbedingungen, zur bewussten Nutzung von Ressourcen und einer nachhaltigen Entwicklung sowie zur Lösung weiterer gesellschaftlicher Aufgaben“ beitragen. Innovationen als klare Aufgabe ist folglich nicht eindeutig in den Hochschulgesetzen verankert.
Wissenschaftskommunikation
Über die Erfüllung ihrer Aufgaben muss jede Hochschule die Öffentlichkeit informieren. Doch explizit Wissenschaftskommunikation oder die Pflicht, über Forschungsergebnisse zu informieren, ist nicht überall als feste Aufgabe verankert.
Bayern nutzt als einziges Bundesland den Begriff der Wissenschaftskommunikation und erläutert zudem, was damit erreicht
werden soll: „Durch eine kontinuierliche Wissenschaftskommunikation und
künstlerischen Austausch setzen sich die Hochschulen für ein besseres Verständnis von Wissenschaft und Kunst ein und befähigen im öffentlichen Diskurs zur Einbringung wissenschaftlich geprüfter Fakten und zur Aufdeckung manipulativer Fehlinformationen.“
Das Hochschulgesetz in Schleswig-Holstein formuliert: „Die Hochschulen fördern die Kommunikation wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Gesellschaft hinein“.
In Niedersachsen heißt es, die Hochschulen ermöglichen der „Öffentlichkeit den Zugang zu wissenschaftlicher Information“ und in Sachsen-Anhalt besteht die Forderung, dass Hochschulen „die Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse im gesellschaftlichen Leben“ fördern.
Auch andere Bundesländer fordern Wissenschaftskommunikationsmaßnahmen von ihren Hochschulen, führen dies jedoch nicht unter den Paragrafen zu den Aufgaben der Hochschulen auf, sondern unter späteren Paragrafen, z.B. unter Berichtswesen.
Weiterbildung
Weiterbildung ist der einzige Aspekt der Third Mission, der in allen Bundesländern gleichermaßen als feste Aufgabe der Hochschulen definiert wird. In der Regel wird direkt zu Anfang des entsprechenden Paragrafen deutlich gemacht, dass die Hochschulen der Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung dienen.
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